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Änderung § 22 TabStG vom 01.01.2011

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§ 22 TabStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 22 TabStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Erwerb durch Privatpersonen


(1) Tabakwaren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.

(2) Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:

1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Tabakwaren,

2. Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung,

3. Unterlagen über die Tabakwaren,

4. Beschaffenheit oder Menge der Tabakwaren.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Tabakwaren nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.




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