Tools:
Update via:
Änderung § 33 TabStG vom 01.01.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 7. VStÄndG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des TabStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 33 TabStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 33 TabStG n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 33 Steueraufsicht | |
(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegen der Steueraufsicht: 1. der Handel mit Tabakwaren, | |
(Text alte Fassung) 2. das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren und Zigarillos in Steuerlagern und die Vernichtung und Vergällung von Tabakwaren, mit Ausnahme von versteuerten Waren im Handel, | (Text neue Fassung) 2. das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren und Zigarillos in Steuerlagern und die Vernichtung und Vergällung von Tabakwaren, mit Ausnahme von versteuerten Tabakwaren im Handel, |
3. die Vernichtung und das Ungültigmachen von Steuerzeichen. (2) Wer eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten ausüben will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzumelden. | |
(3) Tabakwaren und deren Umschließungen können über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fällen hinaus sichergestellt werden, wenn sie für das Steuergebiet bestimmt sind, durch einen Amtsträger vorgefunden werden und nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. | (3) Tabakwaren und deren Umschließungen können über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn sie für das Steuergebiet bestimmt sind, durch einen Amtsträger vorgefunden werden und nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. |
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Anmeldung nach Absatz 2 zu erlassen und zur Vereinfachung der Verwaltung Ausnahmen von der Anmeldepflicht zuzulassen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8880/al0-26869.htm