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Änderung § 25 TabStG vom 20.05.2016

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§ 25 TabStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2016 geltenden Fassung
§ 25 TabStG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Packungen im Handel, Stückverkauf


(1) 1 Der Händler muss die Kleinverkaufspackungen verschlossen halten und die Steuerzeichen an den Packungen unversehrt erhalten. 2 Er darf die Packungen jedoch öffnen, um den Inhalt zu prüfen, vorzuzeigen oder, mit Ausnahme des Inhalts von Packungen mit Zigaretten und Feinschnitt, unentgeltlich als Proben oder zu Werbezwecken an Verbraucher zu verteilen. 3 Packungen mit Zigarren oder Zigarillos darf er außerdem zum Stückverkauf an Verbraucher öffnen. 4 Er darf die Packungen nur so öffnen, dass die Steuerzeichen durchtrennt oder eingerissen werden. 5 Der Stückverkauf von Zigarren oder Zigarillos ist nur zulässig, wenn der Preis für die abgegebene Menge, der sich aus dem Kleinverkaufspreis ergibt, nicht auf Bruchteile eines Cents lautet. 6 Ein Stückverkauf von Zigaretten ist unzulässig.

(Text alte Fassung)

(2) Bei Abgabe zum Verbrauch im Steuergebiet darf der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Zigaretten 20 Stück und der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Feinschnitt 30 Gramm nicht unterschreiten.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)

(heute geltende Fassung)