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Änderung § 23e TabStG vom 13.02.2023

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§ 23e TabStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 23e TabStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

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§ 23e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23e Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs


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(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 23f Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender Fall,

1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 23c nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,

2. in dem bei einer Beförderung nach § 23 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 23a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 23b Absatz 2 fehlt oder

3. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 23c nicht eingehalten wurde.

(2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.


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