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Änderung § 23g TabStG vom 13.02.2023

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§ 23g TabStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 23g TabStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

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§ 23g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23g Steuererklärung, Fälligkeit


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 haben im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Tabakwaren, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben. 2 Die Steuererklärung ist spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. 3 Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(2) 1 Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. 2 Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(3) 1 Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. 2 Die Steuer ist sofort fällig. 3 Die Tabakwaren sind im Fall des § 23f Absatz 1 Nummer 4 nach § 215 der Abgabenordnung sicherzustellen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steuererklärung zu bestimmen.