Tools:
Update via:
Änderung § 31 TabStG vom 13.02.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 7. VStÄndG am 13. Februar 2023 und Änderungshistorie des TabStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 31 TabStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 31 TabStG n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 31 Verwender | |
(1) 1 Wer Tabakwaren in den Fällen des § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und f steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. 2 Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Steuer entsteht, wenn die Tabakwaren entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 15 Absatz 3 Nummer 1 vor. 2 Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. 3 Steuerschuldner ist der Verwender. 4 Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. 5 Die Steuer ist sofort fällig. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Steuer entsteht, wenn die Tabakwaren entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 15 Absatz 3 vor. 2 Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. 3 Steuerschuldner ist der Verwender. 4 Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. 5 Die Steuer ist sofort fällig. |
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnis-, Verwendungs- und das Steuererklärungsverfahren zu regeln, 2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung die steuerfreie Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8880/al172220-0.htm