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§ 2 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
Artikel 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1896 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-8-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-8-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 2 Steuertarif
(1) Die Steuer beträgt für Schaumwein vorbehaltlich des Absatzes 2 136 Euro je Hektoliter (hl).
(2) Die Steuer beträgt für Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent 51 Euro/hl.
(3) 1Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einem unabhängigen Hersteller von Schaumwein eine amtliche Bescheinigung aus, aus der dessen Gesamtjahreserzeugung hervorgeht und die seine Unabhängigkeit bestätigt. 2Ein Hersteller von Schaumwein ist als unabhängig anzusehen, wenn er
- 1.
- rechtlich und wirtschaftlich von anderen Herstellern von Schaumwein unabhängig ist,
- 2.
- Betriebsräume benutzt, die räumlich von anderen Herstellern getrennt sind und
- 3.
- Schaumwein nicht unter Lizenz herstellt.
(4) § 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren nach Absatz 3 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass nichtverkehrsfähige kohlensäurehaltige Getränke, die für den Fall ihrer Verkehrsfähigkeit der Schaumweinsteuer nach Absatz 1 unterliegen würden, unter Angabe des Herstellers den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mitgeteilt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 2 SchaumwZwStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 2 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 SchaumwZwStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchaumwZwStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 SchaumwZwStG Steuertarif (vom 01.11.2022)
... Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen, 136 Euro/hl. (4) § 2 Absatz 3 bis 5 gilt ...
§ 32 SchaumwZwStG Begriffsbestimmung (vom 13.02.2023)
... Vorschriften entsprechend anzuwenden: 1. § 1 Absatz 3 und 4, 2. § 2 Absatz 3 bis 5 sowie 3. vorbehaltlich des § 33 bei Beförderungen von Wein aus anderen, in ...
Zitat in folgenden Normen
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 11a SchaumwZwStV Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller (vom 29.10.2022)
... Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. ...
§ 43a SchaumwZwStV Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller (vom 29.10.2022)
... Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 30 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu ...
§ 47a SchaumwZwStV Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller (vom 29.10.2022)
... in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VStÄndG Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... „(ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) in der am 1. Januar 2019" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ... 28. Dem § 30 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend." 29. § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. § 2 Absatz 3 bis 5 sowie". c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. ...
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... Absatz 3, § 159 sowie die Nummern 4 bis 7; 3. Artikel 3 § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4, § 8 ...
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