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§ 23 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
Artikel 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1896 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-8-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-8-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 23 Steuerbefreiungen
(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er gewerblich verwendet wird
- 1.
- zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte,
- 2.
- zur Herstellung von Essig,
- 3.
- vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel sind,
- 4.
- zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von
- a)
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
- b)
- anderen Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein oder andere alkoholhaltige Getränke,
- 5.
- unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,
- 6.
- unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, ausgenommen Schaumwein und andere alkoholhaltige Getränke, oder
- 7.
- für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers.
(2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn er
- 1.
- als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
- 2.
- im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unterliegen,
- 3.
- als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,
- 4.
- unter Steueraufsicht vernichtet wird.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- a)
- Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,
- b)
- die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen,
- c)
- anzuordnen, dass Schaumwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch oder zur Herstellung von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,
- d)
- anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Schaumwein unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;
- 2.
- bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
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Frühere Fassungen von § 23 SchaumwZwStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 2 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607 |
aktuell vorher | 16.03.2017 | Artikel 8 Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG) vom 10.03.2017 BGBl. I S. 420 |
aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 4 Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 16.06.2011 BGBl. I S. 1090 |
aktuell | vor 01.07.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 SchaumwZwStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchaumwZwStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23a SchaumwZwStG Verwender (vom 13.02.2023)
... Wer Schaumwein in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt ...
§ 29 SchaumwZwStG Steuergegenstand
... finden vorbehaltlich des § 31 der § 1 Absatz 3 und 4 und die §§ 3 bis 28 des Teils 1 entsprechende ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Sechste Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Zitat in folgenden Normen
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 10 SchaumwZwStV Vollständige Zerstörung; unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung (vom 13.02.2023)
... zur Nachweisführung treffen. (2) Die Vernichtung von Schaumwein nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes ist vom Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand ...
§ 38 SchaumwZwStV Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung (vom 01.07.2021)
... nachzuweisen. Auf Antrag des Verwenders kann in den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes von einer Vergällung abgesehen werden. Die Erlaubnis zur steuerfreien ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Artikel 8 BfBAG Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
... 1. In § 14 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Erlaubnis nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes" durch die Wörter ... „Erlaubnis nach § 23a" ersetzt. 2. In § 23 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „mit Ausnahme reiner Alkohol-Wasser-Mischungen," gestrichen. ...
Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 3 5. VStÄndG Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (vom 01.07.2011)
... 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Steuerbefreiungen". b) ... a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Steuerbefreiungen". b) (aufgehoben) 2. In ...
Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 4 6. VStÄndG Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 23a Verwender". ... 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 (weggefallen)". 2. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Steuerbefreiungen (1) Schaumwein ... 34 (weggefallen)". 2. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Steuerbefreiungen (1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er gewerblich ... steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen." 3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Verwender (1) ... „§ 23a Verwender (1) Wer Schaumwein in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter ...
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VStÄndG Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen." 22. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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