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§ 32 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
Artikel 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1896 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-8-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-8-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 32 Begriffsbestimmung
(1) Wein im Sinn dieses Gesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach § 1 Absatz 2 unterliegenden Erzeugnisse
- 1.
- der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent auf, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden, oder
- b)
- sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent bis 18 Volumenprozent auf, sind ohne Anreicherung hergestellt worden und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden,
- 2.
- der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von Nummer 1 erfasst werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 10 Volumenprozent aufweisen,
- 3.
- der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.
(2) Auf Wein sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1.
- § 1 Absatz 3 und 4,
- 2.
- § 2 Absatz 3 bis 5 sowie
- 3.
- vorbehaltlich des § 33 bei Beförderungen von Wein aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz 4.
Text in der Fassung des Artikels 2 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
Frühere Fassungen von § 32 SchaumwZwStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 2 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607 |
aktuell vorher | 01.01.2022 (28.10.2022) | Artikel 15 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 2 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607 |
aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 4 Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 16.06.2011 BGBl. I S. 1090 |
aktuell | vor 01.07.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 SchaumwZwStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchaumwZwStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 SchaumwZwStG Steuergegenstand
... von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 22 Volumenprozent, die nicht von § 1 Absatz 2 oder § 32 Absatz 1 erfasst oder als Bier besteuert werden. (3) Auf Zwischenerzeugnisse finden ...
§ 35 SchaumwZwStG Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 3 , Schaumwein, ein Zwischenerzeugnis oder Wein nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder ... 3, oder b) § 21 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 3 , eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Siebte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher RegelungenV. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Zitat in folgenden Normen
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 11a SchaumwZwStV Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller (vom 29.10.2022)
... den Antragsteller zuständigen Behörde. Hergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes sind bei der Bemessung der Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen. (3) ... Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 15.000 Hektoliter dieses Schaumweins oder Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes hergestellt hat. Der Antragsteller hat dies anhand geeigneter Unterlagen ... unabhängiger Hersteller behandelt werden. Hergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes sind bei der Bemessung der Mengen nach Satz 1 zu ...
§ 46 SchaumwZwStV Steuerlagerinhaber (vom 01.07.2021)
... Wer als Steuerlagerinhaber nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten ...
§ 47a SchaumwZwStV Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller (vom 29.10.2022)
... Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich ... nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. (2) Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gilt § 11a Absatz 2 entsprechend. Für Wein nach § 32 Absatz ... Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gilt § 11a Absatz 2 entsprechend. Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gilt § 11a Absatz 3 ...
§ 48 SchaumwZwStV Registrierter Empfänger (vom 01.07.2021)
... Wer als registrierter Empfänger nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Gesetzes Wein unter Steueraussetzung zu gewerblichen ...
§ 49 SchaumwZwStV Registrierter Versender (vom 01.07.2021)
... Wer als registrierter Versender nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Gesetzes Wein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung ...
§ 51 SchaumwZwStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... Wer als zertifizierter Empfänger nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 20a Absatz 1 des Gesetzes Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht ...
§ 51a SchaumwZwStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... Wer als zertifizierter Versender nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 20b Absatz 2 des Gesetzes Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in ...
§ 52 SchaumwZwStV Versandhandel (vom 13.02.2023)
... (2) Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet haben die Anzeige nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über den Versandhandel mit anderen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 4 6. VStÄndG Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
... Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen." 4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Auf Wein sind folgende Vorschriften ... 11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2, Schaumwein, ein Zwischenerzeugnis oder Wein nicht oder nicht rechtzeitig ... b) § 21 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig ...
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VStÄndG Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... „(4) § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend." 29. § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie" durch ...
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