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Änderung § 30 SchaumwZwStG vom 01.11.2022
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§ 30 SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 30 SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Steuertarif | |
(Text alte Fassung) (1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 2 153 Euro/hl. (2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent 102 Euro/hl. (3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Steuer für die dort genannten Zwischenerzeugnisse | (Text neue Fassung) (1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 153 Euro/hl. (2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent in anderer Aufmachung als in Absatz 3 102 Euro/hl. (3) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent |
1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder 2. die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen, 136 Euro/hl. (4) § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8881/al0-167503.htm