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Änderung § 15 SchaumwZwStG vom 13.02.2023
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§ 15 SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 15 SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Steueranmeldung, Fälligkeit | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 3 haben über Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2 Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. (2) 1 Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2 Die Steuer ist sofort fällig. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 3 haben über Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2 Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. (2) 1 Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2 Die Steuer ist sofort fällig. |
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen. |
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