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Änderung § 18 SchaumwZwStG vom 13.02.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 SchaumwZwStG, alle Änderungen durch Artikel 2 7. VStÄndG am 13. Februar 2023 und Änderungshistorie des SchaumwZwStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 18 SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 18 SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, der Schaumwein wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an. 2 Die Steuer entsteht nicht, wenn der Schaumwein unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. 2 Die Steuer entsteht nicht, wenn 1. der Schaumwein unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt wird, 2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder 3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt. |
(2) 1 Steuerschuldner ist | |
1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Schaumwein anzumelden oder in deren Namen der Schaumwein angemeldet wird, 2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist. 2 § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. (3) 1 Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. 2 Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Schaumwein in der Truppenverwendung (§ 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), der zweckwidrig verwendet wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellten Schaumweins oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist. | 1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex, 2. jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist. 2 § 14 Absatz 6 gilt entsprechend. (3) 1 Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen in anderen Fällen als nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. 2 Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Schaumwein in der Truppenverwendung, der zweckwidrig verwendet wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung. (5) Für den Eingang von Schaumwein aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden. (6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellten Schaumweins oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist. |
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