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Änderung § 21 SchaumwZwStG vom 13.02.2023

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§ 21 SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 21 SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Versandhandel


(Text alte Fassung)

(1) 1 Versandhandel betreibt, wer Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). 2 Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) Wird Schaumwein durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet.

(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4)
1 Wer als Versandhändler Schaumwein in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen. 2 Die Anzeige und die Benennung haben gegenüber dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen. 3 Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis. 4 Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. 5 Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten.

(5) 1 Steuerschuldner ist der Beauftragte. 2 Er hat für Schaumwein, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 3 Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. 4
Wird Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die nach § 15 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird, und dass die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 Satz 5 gleichsteht. 5 Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuldner. 6 Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 7 Die Steuer ist sofort fällig.

(6)
Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 4 und 5 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(7)
1 Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. 2 Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über den gelieferten Schaumwein zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.

(8)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Versandhandel betreibt, wer in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Schaumweins an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). 2 Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) 1 Wer als Versandhändler Schaumwein in das Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis. 2 Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 3 Der Versandhändler hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. 4 Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter Angabe der für die Besteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen. 5 Wird Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des Versandhändlers zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. 6 Der Versandhändler kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreter benennen. 7 Der Steuervertreter bedarf einer Erlaubnis. 8 Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter entsprechend.

(3) 1
Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt. 2 Sie ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 2 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(4)
1 Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. 2 Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über den gelieferten Schaumwein zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.

(5) 1
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 und 4 zu erlassen. 2 Dabei kann es auf Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen.