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Änderung § 35 SchaumwZwStG vom 13.02.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35 SchaumwZwStG, alle Änderungen durch Artikel 2 7. VStÄndG am 13. Februar 2023 und Änderungshistorie des SchaumwZwStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 35 SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 35 SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, | |
(Text alte Fassung) 2. entgegen § 11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2, Schaumwein, ein Zwischenerzeugnis oder Wein nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder | (Text neue Fassung) 2. entgegen § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 3, Schaumwein, ein Zwischenerzeugnis oder Wein nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder |
3. entgegen | |
a) § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, oder b) § 21 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2, | a) § 21 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, oder b) § 21 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 3, |
eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. |
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