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Änderung § 3 SchaumwZwStG vom 01.01.2011
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§ 3 SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 3 SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Sonstige Begriffsbestimmungen | |
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118 /EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung; 2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Schaumwein unversteuert erfolgen; 3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 16 Absatz 2); 4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt; | |
(Text alte Fassung) 5. andere Mitgliedstaaten oder Gebiet der anderen Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet; | (Text neue Fassung) 5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet; |
6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören; 7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören; 8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex; 9. Ort der Einfuhr: a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Schaumwein bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befindet; b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Schaumwein in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen ist; 10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist; 11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. |
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