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Änderung § 11 SchaumwZwStG vom 01.01.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 11 SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten


(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

a) in Steuerlager,

b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie

in anderen Mitgliedstaaten;

2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

a) in Steuerlager,

b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder

c) zu Begünstigten (§ 8)

im Steuergebiet;

3. durch das Steuergebiet.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird.

(Text neue Fassung)

(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. 2 Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. 3 Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird.

(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Schaumwein, der für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.

(4) Der Schaumwein ist unverzüglich

1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers,

2. vom registrierten Versender oder

3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Schaumwein erlangt hat,

aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder

5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb

im Steuergebiet aufzunehmen oder

6. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.

vorherige Änderung

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.



(5) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es

1. zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Schaumwein, den Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden;

2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Schaumwein in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)