Tools:
Update via:
Änderung § 35 SchaumwZwStG vom 01.07.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35 SchaumwZwStG, alle Änderungen durch Artikel 4 6. VStÄndG am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie des SchaumwZwStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 35 SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 35 SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 35 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt, 2. entgegen § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder 3. ohne Erlaubnis nach § 33 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Wein befördert, bezieht oder versendet. | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, 2. entgegen § 11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2, Schaumwein, ein Zwischenerzeugnis oder Wein nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder 3. entgegen a) § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, oder b) § 21 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8881/al28821-0.htm