Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 6 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)

Artikel 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1896 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-8-3 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

Teil 1 Schaumwein

Abschnitt 6 Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen

§ 26 Steueraufsicht



(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Steuervertreters nach § 21 Absatz 2 Satz 6 im Steuergebiet der Steueraufsicht.

(2) 1Schaumwein kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ihn ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass

1.
der Schaumwein sich in einem in § 3 Nummer 3 genannten Verfahren befindet;

2.
der Schaumwein im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder

3.
es sich um eine Durchfuhr von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Schaumwein handelt, der sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

2Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.




§ 27 Geschäftsstatistik



(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.


§ 28 Besondere Ermächtigungen



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte

a)
zum Zweck der Umsetzung der

aa)
einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren zivilem Gefolge sowie den Angehörigen dieser Personen nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens,

bb)
nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder

cc)
nach den Artikeln III bis VI des in § 8 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954

gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,

b)
Schaumwein, der zur Verwendung durch diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt ist, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Vorschriften zu erlassen,

c)
Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,

d)
zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;

2.
in Durchführung des Artikels 11 der Systemrichtlinie die Steuerbefreiungen, die für Tätigkeiten der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vorgesehen sind, näher zu regeln sowie das Steuerverfahren zu bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der gewährten Steuerbefreiung für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;

3.
im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Schaumwein, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen er nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden kann, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;

4.
zur Durchführung

a)
der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) das Verfahren bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs und des Versandhandels näher zu regeln und dabei auch zuzulassen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,

b)
der Artikel 13 und 49 der Systemrichtlinie Schaumwein, der zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben wird, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;

5.
1im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. 2§ 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 3In der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. 4Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden. 5Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;

6.
1zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten, die für das Verfahren erforderlich sind, ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind oder übermittelt werden können, und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:

a)
die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der Datenfernübertragung,

b)
das Nähere über Form, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,

c)
die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

d)
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,

e)
die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,

f)
die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte Steuervorteile, wenn der Datenübermittler sich keine Gewissheit über die Identität des Auftraggebers verschafft hat,

g)
den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.

2Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. 3Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden. 4Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;

7.
den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Unionszollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben;

8.
1zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass Schaumwein, der in Fertigpackungen in den freien Verkehr des Steuergebiets gelangt, zu diesem Zeitpunkt durch Steuerzeichen gekennzeichnet sein muss, und Schaumwein, der im freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in Fertigpackungen abgefüllt wird, bei seiner Entfernung aus dem abfüllenden Betrieb in gleicher Weise gekennzeichnet sein muss. 2Dabei können die Kennzeichnung und insbesondere die Herstellung, die Gestaltung, der Bezug, die Anbringung und die Verwendung der Steuerzeichen und das Steuerzeichenverfahren im Übrigen geregelt sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. 3Darüber hinaus können in der Rechtsverordnung die Steuerzeichen als Wertzeichen zur Entrichtung der Schaumweinsteuer bestimmt und angeordnet werden, dass mit dem Bezug des Steuerzeichens in Höhe des Steuerwerts eine Steuerzeichenschuld in der Person des Beziehers entsteht, sowie Regelungen über die Entlastung von der Steuerzeichenschuld oder der Schaumweinsteuer getroffen werden, wenn Steuerzeichen zurückgegeben oder unter Steueraufsicht vernichtet werden oder ungültig gemacht oder gekennzeichneter Schaumwein aus dem freien Verkehr des Steuergebiets genommen wird. 4Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen zur Durchführung des Steuerzeichenverfahrens bestimmen, dass Schaumwein nur in Steuerlagern in Fertigpackungen abgefüllt werden darf und für zurückgegebene, vernichtete oder ungültig gemachte Steuerzeichen Gebühren erhoben werden;

9.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 14 und 24 zu erlassen.