... steht der Verbrauch im Steuerlager gleich, 2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5 , 3. die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des ...
... in Verbindung mit Absatz 1 über die Steuerentstehung bei der Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5 findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol im ...
... (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach § 5 befreit; für sie gilt die Erlaubnis nach § 5 für die Beförderung von Wein in ... Jahres) sind von dem Verfahren nach § 5 befreit; für sie gilt die Erlaubnis nach § 5 für die Beförderung von Wein in andere oder über andere Mitgliedstaaten als ...
... Der Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 5 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim Hauptzollamt nach ...
... Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes fest. Es überprüft regelmäßig die Höhe der ...
... des Hauptzollamts zugegangen ist. (5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Gesetzes oder nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder ...
... des Hauptzollamts zugegangen ist. (5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Gesetzes oder nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder ...
... Wer als Steuerlagerinhaber nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen will oder in andere ...
... von Wein aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Absatz 7." 5. § 33 wird wie folgt ... (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach § 5 befreit; für sie gilt die Erlaubnis nach § 5 für die Beförderung von Wein in ... Jahres) sind von dem Verfahren nach § 5 befreit; für sie gilt die Erlaubnis nach § 5 für die Beförderung von Wein in andere oder über andere Mitgliedstaaten als ...
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
... d) In Nummer 3 werden die Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Absatz 7" durch die Wörter „die §§ 3 ... 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Absatz 7" durch die Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz 4" ersetzt. 30. § 35 wird wie ...
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen