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Änderung § 29 BierStG vom 01.11.2022
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§ 29 BierStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 29 BierStG n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2022 geltenden Fassung durch B. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 109 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Durchführung | |
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für den Haustrunk nach § 23 Absatz 2 Nummer 5 sowie den Kreis der Empfangsberechtigten festzulegen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr von der Steuer zu befreien. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung 1. den Zeitpunkt der nach § 1 Absatz 3 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben, sowie Vorschriften über die Erfassung der steuerbaren Menge zu erlassen, | |
(Text alte Fassung) 2. Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2 Absatz 1a bis 7 zu erlassen, insbesondere | (Text neue Fassung) 2. Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2 Absatz 2 bis 7 zu erlassen, insbesondere |
a) zum Besteuerungsverfahren und dabei vorzusehen, dass ein Wechsel in der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit von Brauereien (§ 2 Absatz 3) erst zum Beginn des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam wird sowie b) das Verfahren nach § 2 Absatz 7 näher zu regeln, | |
2. Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2 Absatz 1a bis 5, insbesondere zum Besteuerungsverfahren zu erlassen und dabei vorzusehen, dass ein Wechsel in der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit von Brauereien (§ 2 Absatz 3) erst zum Beginn des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam wird, | |
3. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager (§ 4) gehören, 4. Vorschriften zu § 5 Absatz 1 und 2, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben, eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen sowie bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen, 5. Vorschriften zu § 6 Absatz 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen, 6. Vorschriften zu § 7 Absatz 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen, | |
7. Vorschriften zu § 10 Absatz 1 bis 3 zu erlassen, insbesondere zur Sicherheitsleistung, und dabei zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Bier, das Steuerlagerinhaber oder Verwender nach § 23a Absatz 1 in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, | 7. Vorschriften zu § 10 Absatz 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zur Sicherheitsleistung, und dabei zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Bier, das Steuerlagerinhaber oder Verwender nach § 23a Absatz 1 in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, |
8. Vorschriften zu § 11 Absatz 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen, und dabei a) zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Bier, das Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder in ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, b) für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Bier in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorzusehen, | |
9. Vorschriften zu § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 2 bis 6 sowie § 22 Absatz 1 und 3 zu erlassen, 10. Vorschriften zum § 14 Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis, 11. Vorschriften zu § 15 zu erlassen, insbesondere die Steuerfestsetzung nach Ablauf des Kalenderjahres und das Verfahren bei Aufnahme und Beendigung der Brautätigkeit zu regeln, | 9. Vorschriften zu § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 2 bis 6 sowie § 22 Absatz 1 und 2 zu erlassen, 10. Vorschriften zum § 14 Absatz 3 und 4 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis, 11. Vorschriften zu § 15 zu erlassen, insbesondere die Steuerfestsetzung nach Ablauf des Kalenderjahres, die Steueranmeldung in den Fällen des § 14 Absatz 2 Nummer 2 und das Verfahren bei Aufnahme und Beendigung der Brautätigkeit zu regeln, |
12. vorzuschreiben, bei welcher Menge Bier nach § 19 Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieses nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist, | |
13. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben. | 13. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Unionszollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben, 14. Vorschriften zu § 20a Absatz 1 bis 5 und Absatz 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren, zu den Sicherheitsleistungen sowie zu Erleichterungen, zu erlassen, 15. Vorschriften zu § 20b Absatz 1, 2 und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen, zu erlassen, 16. Vorschriften zu § 20c Absatz 1 bis 5 zu erlassen und dabei a) das Verfahren von § 20c Absatz 1 abweichend zu bestimmen, b) durch Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zuzulassen; dabei können auch Ausnahmen von der verpflichtenden Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden, c) das Verfahren der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln, 17. Vorschriften zu § 22a Absatz 1 bis 3 zu erlassen, 18. Einzelheiten zur Steueranmeldung nach § 22b zu bestimmen. |
(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. |
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