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Änderung § 23 BierStG vom 01.07.2011
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§ 23 BierStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 23 BierStG n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Text alte Fassung) § 23 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen | (Text neue Fassung)§ 23 Steuerbefreiungen |
(1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es 1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird, | (1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es gewerblich verwendet wird 1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, 2. zur Herstellung von Essig, 3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel sind, 4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent, b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke, 5. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, 6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke, 7. für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers oder 8. zur Gewinnung von Alkohol nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes durch einen Erlaubnisinhaber nach § 5 oder § 10 des Alkoholsteuergesetzes. (2) Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn es 1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird, |
(Textabschnitt unverändert) 2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Biersteuer unterliegen, 3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird, 4. unter Steueraufsicht vernichtet wird, 5. von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird. | |
(2) Soweit nach den §§ 152, 153 des Branntweinmonopolgesetzes für eine gewerbliche Verwendung Steuerfreiheit besteht oder eine Steuerentlastung (Erlass, Erstattung, Vergütung) vorgesehen ist, finden diese Vorschriften auf Bier entsprechende Anwendung. | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen, b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen, c) anzuordnen, dass Bier zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch oder zur Herstellung von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden, d) anzuordnen, dass die Betriebe auf ihre Kosten Vergällungsmittel bereitzuhalten haben und dass davon sowie von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen; 2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen. |
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