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Änderung § 2 BierStG vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 BierStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 2 BierStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Steuertarif


(1) 1 Bier wird nach Grad Plato in Steuerklassen eingeteilt. 2 Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet; Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht. 3 Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter (hl) Bier 0,787 Euro je Grad Plato.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier in Stufen von 1.000 zu 1.000 hl gleichmäßig

(Text neue Fassung)

(1a) 1 Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier in Stufen von 1.000 zu 1.000 hl gleichmäßig

1. auf 75 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40.000 hl,

2. auf 70 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20.000 hl,

3. auf 60 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10.000 hl,

4. auf 50 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5.000 hl.

2 Die Stufen beginnen bis auf die Stufe zwischen 5.000 hl und 6.000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. 3 Die Stufe zwischen 5.000 hl und 6.000 hl beginnt mit der 5.000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. 4 Bis einschließlich 5.000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 50 Prozent unverändert. 5 Absatz 2 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz ab dem 1. Januar 2023
für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier in Stufen von 1.000 zu 1.000 hl gleichmäßig

1. auf 84,0 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40.000 hl,

2. auf 78,4 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20.000 hl,

3. auf 67,2 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10.000 hl,

4. auf 56,0 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5.000 hl.

2 Die Stufen beginnen mit Ausnahme der Stufe zwischen 5.000 und 6.000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. 3 Die Stufe zwischen 5.000 und 6.000 hl beginnt mit der 5.000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. 4 Bis einschließlich 5.000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 56 Prozent unverändert. 5 Die Steuersätze werden auf vier Nachkommastellen, die Steuerbeträge je hl Bier auf zwei Nachkommastellen, genau ermittelt. 6 Als Gesamtjahreserzeugung einer Brauerei gilt das gesamte in ihr im Brauverfahren erzeugte Bier (einschließlich Lizenzbier), für das innerhalb eines Kalenderjahres die Steuer entstanden ist, zuzüglich der aus der Brauerei unter Steueraussetzung entfernten sowie der steuerfrei abgegebenen oder verwendeten und der in der Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten Mengen, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind. 7 Jahreserzeugung ist die Gesamtjahreserzeugung ohne die Biermengen, die in Lizenz gebraut oder zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzt werden. 8 Die für die Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten Biermengen berechnen sich nach den Anteilsverhältnissen im Zeitpunkt der Entfernung des Bieres aus der Brauerei.

(3) 1 Als unabhängig ist eine Brauerei anzusehen, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von anderen Brauereien getrennt sind und Bier nicht unter Lizenz braut. 2 Das Brauen unter Lizenz ist jedoch für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes unschädlich, wenn

1. die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Gesamtjahreserzeugung beträgt,

2. die Lizenzherstellung zum Steuersatz nach Absatz 1 versteuert wird und

3. die Gesamtjahreserzeugung 200.000 hl nicht übersteigt.

(4) Voneinander abhängige Brauereien, die zusammen eine Gesamtjahreserzeugung von 200.000 hl nicht überschreiten, gelten für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes als eine Brauerei.

vorherige Änderung

(5) 1 Wird das Bier im Steuergebiet hergestellt, gilt die Steuerermäßigung nach den Absätzen 2 bis 4 nur für den Inhaber der herstellenden Brauerei als Steuerschuldner. 2 Wird Bier einer ausländischen unabhängigen Brauerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl in das Steuergebiet geliefert, gilt die entsprechende Steuerermäßigung für den jeweiligen Steuerschuldner.



(5) 1 Wird das Bier im Steuergebiet hergestellt, gilt die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1a bis 4 nur für den Inhaber der herstellenden Brauerei als Steuerschuldner. 2 Wird Bier einer ausländischen unabhängigen Brauerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl in das Steuergebiet geliefert, gilt die entsprechende Steuerermäßigung für den jeweiligen Steuerschuldner.

 (keine frühere Fassung vorhanden)