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Änderung § 18 BierStG vom 13.02.2023

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§ 18 BierStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 18 BierStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, das Bier wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an. 2 Die Steuer entsteht nicht, wenn das Bier unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. 2 Die Steuer entsteht nicht, wenn

1.
das Bier unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt wird,

2.
sich eine Steuerbefreiung anschließt oder

3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g
oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt.

(2) 1 Steuerschuldner ist

vorherige Änderung

1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Bier anzumelden oder in deren Namen das Bier angemeldet wird,

2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.

2 § 14 Absatz 5 gilt entsprechend.

(3) 1 Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. 2 Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Bier in der Truppenverwendung (§ 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), das zweckwidrig verwendet wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung von im Steuergebiet hergestelltem Bier oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.



1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex,

2. jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist.

2 § 14 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) 1 Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen in anderen Fällen als nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. 2 Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Bier in der Truppenverwendung, das zweckwidrig verwendet wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.

(5) Für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union entsprechend anzuwenden.

(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.

(7)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung von im Steuergebiet hergestelltem Bier oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.

(heute geltende Fassung)