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Änderung § 24 BierStG vom 13.02.2023
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§ 24 BierStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 24 BierStG n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Steuerentlastung im Steuergebiet | |
(1) 1 Für nachweislich versteuertes Bier, das in das Steuerlager wieder zurückgenommen worden ist, wird die Steuer auf Antrag erlassen oder erstattet. 2 Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann versteuertes fremdes Bier in das Steuerlager aufgenommen und die Steuer vergütet werden. 3 Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber. | |
(Text alte Fassung) (2) Auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer für Bier erstattet, wenn dieses auf Kosten des Antragstellers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 und 2 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 vorzuschreiben sowie im Fall des Absatzes 2 Mindestmengen vorzuschreiben. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Steuer kann bei Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass 1. das Bier in der Annahme befördert wurde, dass für dieses ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 wirksam eröffnet worden ist, und 2. dieses Bier a) zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder b) ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. 2 Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. 3 Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 unwirksam war. 4 Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt. (3) Auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer für Bier erstattet, wenn dieses auf Kosten des Antragstellers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 vorzuschreiben sowie im Fall des Absatzes 3 Mindestmengen vorzuschreiben. |
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