Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 BierStG vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 BierStG, alle Änderungen durch Artikel 1 6. VStÄndG am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie des BierStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 15 BierStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 15 BierStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Steuererklärung, Steueranmeldung, Fälligkeit


(Text alte Fassung)

(1) Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 3 haben über Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am siebten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben. In begründeten Fällen kann das Hauptzollamt die Frist bis zum zehnten Tag des folgenden Monats verlängern. Der Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative hat in der Steuererklärung auch das Bier anzugeben, das in einem Monat ohne Steuerentstehung zum Verbrauch entnommen, aus dem Steuerlager entfernt oder in das Steuerlager zurückgenommen wurde. In der Steuererklärung ist das Bier nach Menge und Steuerklassen aufzugliedern. Werden für Bier der gleichen Steuerklasse unterschiedliche Steuersätze geltend gemacht, so sind die Mengen innerhalb der Steuerklassen nach Steuersätzen aufzugliedern. Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(2) Die Steuerschuldner in den Fällen des § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 3 haben über Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben. 2 In begründeten Fällen kann das Hauptzollamt die Frist bis zum zehnten Tag des folgenden Monats verlängern. 3 Der Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative hat in der Steuererklärung auch das Bier anzugeben, das in einem Monat ohne Steuerentstehung zum Verbrauch entnommen, aus dem Steuerlager entfernt oder in das Steuerlager zurückgenommen wurde. 4 In der Steuererklärung ist das Bier nach Menge und Steuerklassen aufzugliedern. 5 Werden für Bier der gleichen Steuerklasse unterschiedliche Steuersätze geltend gemacht, so sind die Mengen innerhalb der Steuerklassen nach Steuersätzen aufzugliedern. 6 Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(2) 1 Die Steuerschuldner in den Fällen des § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2 Die Steuer ist sofort fällig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)