interne Verweise§ 23a BierStG Verwender (vom 01.07.2011) ... Wer Bier in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter ...
§ 29 BierStG Durchführung (vom 06.12.2024) ... Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für den Haustrunk nach § 23 Absatz 2 Nummer 5 sowie den Kreis der Empfangsberechtigten festzulegen. (2) Das Bundesministerium der ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Sechste Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Zitat in folgenden NormenBiersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 39a BierStV Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein (vom 13.02.2023) ... Jahresbedarf an unvergälltem Bier unter 75 Hektoliter liegt. In den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes wird eine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung unabhängig vom voraussichtlichen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022) ... aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bier" die Wörter „nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes" eingefügt und werden die Wörter „Hersteller ohne Erlaubnis nach ... werden angefügt: „Auf Antrag des Verwenders kann in den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes von einer Vergällung abgesehen werden. Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung ... cc) Folgender Satz wird angefügt: „In den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes wird eine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung unabhängig vom voraussichtlichen ...
Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 1 6. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes ... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 23 werden das Komma und das Wort „Steuerentlastungen" gestrichen. b) Nach der ... und das Wort „Steuerentlastungen" gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 23 wird die Angabe „§ 23a Verwender" eingefügt. 2. In § 5 Absatz ... das Wort „treffen" durch das Wort „erlassen" ersetzt. 9. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Steuerbefreiungen (1) Bier ist ... ersetzt. 9. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Steuerbefreiungen (1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es gewerblich verwendet ... steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen." 10. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Verwender (1) ... „§ 23a Verwender (1) Wer Bier in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter ... 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 23 Absatz 1 Nummer 5" durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt. ... die Wörter „§ 23 Absatz 1 Nummer 5" durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt. b) Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt geändert: ...
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