Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Biersteuerverordnung (BierStV)Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Zitat in folgenden NormenBiersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 42 BierStV Steuerentlastung im Steuergebiet (vom 13.02.2023) ... auf den abgestellten Fahrzeugen verbleibt. (4) Die Zustimmung des Hauptzollamts nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes soll nur erteilt werden, wenn die Rücknahme in das ursprüngliche ... Gründen nicht möglich ist. (5) In den Fällen des § 24 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. ... der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der Bekanntgabe der Feststellung einer Unwirksamkeit gegenüber dem ... gegenüber dem Steuerschuldner. (6) Für die Steuererstattung nach § 24 Absatz 3 des Gesetzes wird die Mindestmenge auf 10 hl je Einzelfall festgesetzt. (7) Für ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022) ... Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) In den Fällen des § 24 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. ... hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der Bekanntgabe der Feststellung einer Unwirksamkeit gegenüber dem ...
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
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