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Änderung § 10 KaffeeStG vom 01.07.2021

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§ 10 KaffeeStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 10 KaffeeStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung


(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 11 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(Text alte Fassung)

(2) Treten während einer Beförderung des Kaffees nach § 9 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, wird der Kaffee insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.

(Text neue Fassung)

(2) Treten während einer Beförderung des Kaffees nach § 9 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge haben, wird der Kaffee insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 2 zu erlassen.