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Änderung § 10 KaffeeStG vom 01.07.2021
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§ 10 KaffeeStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 10 KaffeeStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung | |
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 11 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann. | |
(Text alte Fassung) (2) Treten während einer Beförderung des Kaffees nach § 9 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, wird der Kaffee insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen. | (Text neue Fassung) (2) Treten während einer Beförderung des Kaffees nach § 9 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge haben, wird der Kaffee insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen. |
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 2 zu erlassen. |
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