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Änderung § 20 KaffeeStG vom 01.07.2021
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§ 20 KaffeeStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 20 KaffeeStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Steuerbefreiungen | |
(1) Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er 1. unter Steueraufsicht vernichtet wird, 2. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird, 3. bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen von Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an Dritte abgegeben wird, 4. von Rohkaffeehändlern probeweise hergestellt wird, um Qualität und Eigenschaften von Rohkaffee festzustellen und zu überprüfen, | |
(Text alte Fassung) 5. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt wird. | (Text neue Fassung) 5. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt wird, 6. für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet wird. |
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Steuerverfahren zu regeln und dabei zur Vereinfachung des Steuerverfahrens anzuordnen, dass Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren, die der Hersteller in andere Mitgliedstaaten liefert oder die er ausführt, steuerfrei bezogen werden kann und bei unterbliebener oder nicht fristgerechter Lieferung oder Ausfuhr in der Person des Herstellers die Steuer entsteht, sowie das zur Sicherung des Steueraufkommens notwendige Verfahren zu regeln. |
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