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Änderung § 21 KaffeeStG vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 KaffeeStG, alle Änderungen durch Artikel 3 7. VStÄndG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des KaffeeStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 21 KaffeeStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 21 KaffeeStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Steuerentlastung | |
(1) 1 Nachweislich versteuerter Kaffee, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung). 2 Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber. (2) 1 Nachweislich versteuerter Kaffee wird auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn der Kaffee an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder auf Kosten des Steuerlagerinhabers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist. 2 Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Steuerlagerinhaber. (3) 1 Nachweislich mit der Kaffeesteuer belastete kaffeehaltige Waren werden auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn diese an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder ausgeführt wurden. 2 Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausführer. | |
(Text alte Fassung) (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | (Text neue Fassung) (4) 1 Die Steuer kann bei Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass 1. der Kaffee oder die kaffeehaltige Ware in der Annahme befördert wurde, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 9 wirksam eröffnet worden ist, und 2. diese Waren a) zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Kaffee oder kaffeehaltiger Waren unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder b) ordnungsgemäß ausgeführt worden sind. 2 Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. 3 Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wurde, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 9 unwirksam war. 4 Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates |
1. das Steuerverfahren zu regeln, 2. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen anzuordnen, dass kaffeehaltige Waren, die im Betrieb des Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet werden, auf dessen Antrag von der Kaffeesteuer entlastet werden, 3. zur Sicherung des Steueraufkommens für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben und in den Fällen des Absatzes 2 und 3 die Steuerentlastung von der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt abhängig zu machen, 4. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an Kaffee vorzuschreiben, für den eine Steuerentlastung beantragt werden kann. |
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