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Änderung § 22 KaffeeStG vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 7. VStÄndG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des KaffeeStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 22 KaffeeStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 22 KaffeeStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Steueraufsicht | |
(Text alte Fassung) (1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauftragten nach § 18 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der Steueraufsicht. | (Text neue Fassung) (1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Steuervertreters nach § 18 Absatz 4 Satz 6 im Steuergebiet der Steueraufsicht. |
(2) 1 Kaffee kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger ihn im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass der Kaffee | |
1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindet, | 1. sich in einem in § 4 Nummer 3 genannten Verfahren befindet, |
2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder 3. nach § 17 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird. 2 Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung. |
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