Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45d) (GGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1977 (Nr. 43); Geltung ab 23.07.2009
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

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Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 23. Juli 2009 GG Artikel 45d (neu)

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach Artikel 45c wird folgender Artikel 45d eingefügt:

„Artikel 45d Parlamentarisches Kontrollgremium

(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.

(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2009.



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