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Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (2. SVRVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466),

-
des § 78 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist,

-
des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, und

-
des § 214 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 146 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist,

verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 SVRV § 7, § 11, § 16, mWv. 23. Juli 2009 § 19, § 19a (neu), § 20a

Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 951) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
In § 11 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen, ist im Jahr der Anschaffung ein Sammelposten zu bilden. Der Sammelposten ist im Jahr der Bildung und in den folgenden vier (Geschäfts-)Jahren mit jeweils einem Fünftel aufzulösen. Der Wert des Sammelpostens wird durch Veräußerungen, durch Entnahmen oder Wertminderungen nicht beeinflusst."

3.
§ 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, für die nach § 11 Absatz 1a ein Sammelposten zu bilden ist, sowie für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, kann nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden."

abweichendes Inkrafttreten am 23.07.2009

4.
In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden nach dem Wort „durch" die Wörter „Verbände und" eingefügt.

5.
§ 19 erhält folgende Überschrift:

„§ 19 Durchführung von Aufgaben durch Dritte".

6.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

„§ 19a Durchführung von Aufgaben durch den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Die Bediensteten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind bei der Aufgabenwahrnehmung im Namen der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger nach § 143e Absatz 2 und 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch den Bediensteten der vertretenen Sozialversicherungsträger gleichgestellt."

7.
§ 20a wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 2 wird die Jahresangabe „2009" jeweils durch die Jahresangabe „2010" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird das Wort „ist" durch das Wort „kann" und das Wort „anzuwenden" durch die Wörter „angewendet werden" ersetzt.

c)
In Absatz 2 wird das Wort „ist" durch das Wort „kann", das Wort „anzuwenden" durch die Wörter „angewendet werden" und das Wort „unterschreiten" durch die Wörter „nicht übersteigen" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 4 bis 7 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2009.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.