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§ 4 - Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012 (EHVV 2012)
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2048 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 134 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 23.07.2009; FNA: 2129-50-2 Umweltschutz
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Geltung ab 23.07.2009; FNA: 2129-50-2 Umweltschutz
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§ 4 Abwicklung
(1) Die Abwicklung der erfolgreichen Gebote der Versteigerung im Spothandel und im Terminhandel unterliegt jeweils denselben Bedingungen, wie sie an der durchführenden Börse für die Abwicklung des entsprechenden Handels mit Berechtigungen gelten.
(2) Für das Einstellen und Ändern der Gebote sowie für die Feststellung der erfolgreichen Gebote darf die durchführende Börse von den Teilnehmern keine höheren Gebühren oder Entgelte verlangen als beim jeweils entsprechenden Handel mit Berechtigungen. Dies gilt auch für die Abwicklung der Erfüllungsgeschäfte bei den erfolgreichen Geboten (Clearing) durch die durchführende Börse oder eine angeschlossene Institution.
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