§ 6 - Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012 (EHVV 2012)

V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2048 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 134 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 23.07.2009; FNA: 2129-50-2 Umweltschutz
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§ 6 Versteigerungen im Auftrag anderer Mitgliedstaaten



Die durchführende Börse kann Versteigerungen von Berechtigungen im Auftrag anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchführen. Mit Zustimmung der zuständigen Stelle ist bei gleichartigen Versteigerungsbedingungen eine Zusammenlegung der Versteigerungsmengen in einem Versteigerungstermin möglich.



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