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I. - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWiBDGDAnO k.a.Abk.)

A. v. 26.06.2009 BGBl. I S. 2051 (Nr. 43); aufgehoben durch A. v. 14.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 269
Geltung ab 23.07.2009; FNA: 2031-4-30 Disziplinarrecht
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I.



Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

1.
die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,

2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

3.
die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

4.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskartellamtes,

5.
die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,

6.
die Präsidentin oder der Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich.

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