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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2019 aufgehoben
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§ 1 - Mobilitätshilfenverordnung (MobHV)
Artikel 1 V. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2097 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Geltung ab 25.07.2009; FNA: 9232-13 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 25.07.2009; FNA: 9232-13 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 1 Anwendungsbereich, Grundsatz der Verwendung
§ 1 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:
- 1.
- zweispuriges Kraftfahrzeug mit zwei parallel angeordneten Rädern mit integrierter elektronischer Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik,
- 2.
- eine Gesamtbreite von nicht mehr als 0,7 m,
- 3.
- eine Plattform als Standfläche für einen Fahrer,
- 4.
- eine lenkerähnliche Haltestange, über die der Fahrer durch Schwerpunktverlagerung die Beschleunigung oder Abbremsung sowie die Lenkung beeinflusst,
- 5.
- entspricht den Anforderungen der Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über von Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektromagnetische Verträglichkeit) (ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 6.
- eine Anzeige für den Energievorrat.
(2) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 (Mobilitätshilfen) sind Kraftfahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung. Sie dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf öffentlichen Straßen verwendet werden.
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Zitierungen von § 1 MobHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MobHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MobHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MobHV Anforderungen an das Inbetriebsetzen
... Erteilung der in Satz 1 bezeichneten Genehmigungen setzt voraus, dass die Anforderungen des § 1 Absatz 1 und der §§ 4 bis 6 erfüllt sind. (3) § 4 Absatz 5 Satz 1 ...
§ 4 MobHV Anforderung an die Verzögerungseinrichtung
... Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie mit einer dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beschriebenen Fortbewegungskonzept entsprechenden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... werden nach dem Wort „Mobilitätshilfen" die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils ...
Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2097
Artikel 3 MobHVEVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Nummer 1a eingefügt: „1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
§ 4 FeV Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen (vom 25.07.2009)
... dürfen jedoch angebracht sein, 1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung, 2. motorisierte Krankenfahrstühle ...
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