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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2019 aufgehoben
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§ 2 - Mobilitätshilfenverordnung (MobHV)
Artikel 1 V. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2097 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Geltung ab 25.07.2009; FNA: 9232-13 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 25.07.2009; FNA: 9232-13 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 2 Anforderungen an das Inbetriebsetzen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine Mobilitätshilfe darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie
- 1.
- einem genehmigten Typ entspricht sowie
- 2.
- ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 in Verbindung mit § 27 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führt.
(2) Es richtet sich die Erteilung
- 1.
- der Typgenehmigung im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 nach den Anforderungen des § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 2.
- der Einzelgenehmigung im Falle des Absatzes 1 Satz 2 nach den Anforderungen des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(3) § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gilt für den Führer und den Halter einer Mobilitätshilfe entsprechend.
Zitierungen von § 2 MobHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MobHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MobHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 MobHV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1, § 4, § 5 oder § 6 eine elektronische Mobilitätshilfe in Betrieb ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8896/a162469.htm