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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2019 aufgehoben
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§ 3 - Mobilitätshilfenverordnung (MobHV)
Artikel 1 V. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2097 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Geltung ab 25.07.2009; FNA: 9232-13 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 25.07.2009; FNA: 9232-13 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 3 Berechtigung zum Führen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für das Führen einer Mobilitätshilfe gilt die Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass für das Führen einer Mobilitätshilfe mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas nachzuweisen ist.
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Zitierungen von § 3 MobHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MobHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MobHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 MobHV Ordnungswidrigkeiten
... § 6 eine elektronische Mobilitätshilfe in Betrieb setzt, 2. entgegen § 3 eine Mobilitätshilfe führt, ohne mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8896/a162470.htm