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§ 3 - Mobilitätshilfenverordnung (MobHV)

Artikel 1 V. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2097 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Geltung ab 25.07.2009; FNA: 9232-13 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 3 Berechtigung zum Führen



Für das Führen einer Mobilitätshilfe gilt die Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass für das Führen einer Mobilitätshilfe mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas nachzuweisen ist.

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Zitierungen von § 3 MobHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MobHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MobHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 MobHV Ordnungswidrigkeiten
... § 6 eine elektronische Mobilitätshilfe in Betrieb setzt, 2. entgegen § 3 eine Mobilitätshilfe führt, ohne mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas ...