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§ 4 - Mobilitätshilfenverordnung (MobHV)

Artikel 1 V. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2097 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Geltung ab 25.07.2009; FNA: 9232-13 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 4 Anforderung an die Verzögerungseinrichtung



Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie mit einer dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beschriebenen Fortbewegungskonzept entsprechenden Verzögerungseinrichtung ausgerüstet ist, die

1.
das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen kann und

2.
mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s² erreicht.

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Zitierungen von § 4 MobHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MobHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MobHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MobHV Anforderungen an das Inbetriebsetzen
... Genehmigungen setzt voraus, dass die Anforderungen des § 1 Absatz 1 und der §§ 4 bis 6 erfüllt sind. (3) § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 der ...
§ 8 MobHV Ordnungswidrigkeiten
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1, § 4 , § 5 oder § 6 eine elektronische Mobilitätshilfe in Betrieb setzt, 2. ...