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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.02.2015 aufgehoben
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§ 1 - Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV)
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2101 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146
Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe § 13; FNA: 754-22-2 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe § 13; FNA: 754-22-2 Energieversorgung
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§ 1 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien G. v. 28. Juli 2011 BGBl. I S. 1634, 2255 m.W.v. 1. Januar 2012
Frühere Fassungen von § 1 AusglMechV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 AusglMechV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AusglMechV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusglMechV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 2 EENG Änderung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
... „(Ausgleichsmechanismusverordnung - AusglMechV)" ersetzt. 2. § 1 wird aufgehoben. 3. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8899/a162490.htm