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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.02.2015 aufgehoben
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§ 2 - Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV)
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2101 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146
Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe § 13; FNA: 754-22-2 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe § 13; FNA: 754-22-2 Energieversorgung
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§ 2 Vermarktung
1Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach den § 19 Absatz 1 Nummer 2 bis § 32 sowie den §§ 37 bis 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am vortägigen oder untertägigen Spotmarkt einer Strombörse vermarkten. 2Sie haben zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Händlers anzuwenden. 3Dabei sind die Vorgaben der Bundesnetzagentur insbesondere zu Vermarktung, Handelsplatz, Prognoseerstellung, Beschaffung der Ausgleichsenergie, Transparenz- und Übermittlungspflichten einzuhalten.
Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts G. v. 21. Juli 2014 BGBl. I S. 1066 m.W.v. 1. August 2014
Frühere Fassungen von § 2 AusglMechV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2014 | Artikel 16 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634 |
aktuell | vor 01.01.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 AusglMechV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AusglMechV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusglMechV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AusglMechV EEG-Umlage (vom 01.08.2014)
... sind 1. Einnahmen aus der vortägigen und untertägigen Vermarktung nach § 2 , 2. Einnahmen aus Zahlungen der EEG-Umlage, 2a. Einnahmen aus Zahlungen nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 16 EEGReformG Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung
... (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 werden die Wörter „den §§ 16 bis 33" durch die Wörter „den ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 2 EENG Änderung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
... AusglMechV)" ersetzt. 2. § 1 wird aufgehoben. 3. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „§ 2 Vermarktung Die ... 3. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „§ 2 Vermarktung Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach den §§ ... 1. Einnahmen aus der vortägigen und untertägigen Vermarktung nach § 2 , 2. Einnahmen aus Zahlungen der EEG-Umlage, 2a. Einnahmen aus Zahlungen ...
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