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Änderung § 3 AusglMechV vom 01.04.2012
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§ 3 AusglMechV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 3 AusglMechV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 EEG-Umlage | |
(Text alte Fassung) (1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen die EEG-Umlage nach § 37 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes transparent aus | (Text neue Fassung) (1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes transparent aus |
1. der Differenz zwischen den prognostizierten Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 für das folgende Kalenderjahr und den prognostizierten Ausgaben nach Absatz 4 für das folgende Kalenderjahr und 2. dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Berechnung. | |
(2) Die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr ist bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde anzugeben; § 43 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entsprechend. | (2) Die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr ist bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde anzugeben; § 66 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entsprechend. |
(3) Einnahmen sind 1. Einnahmen aus der vortägigen und untertägigen Vermarktung nach § 2, 2. Einnahmen aus Zahlungen der EEG-Umlage, | |
2a. Einnahmen aus Zahlungen nach § 35 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit die Saldierung nach § 35 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat, | 2a. Einnahmen aus Zahlungen nach § 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit die Saldierung nach § 57 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat, |
3. Einnahmen aus Zinsen nach Absatz 5, | |
4. Einnahmen aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis und 5. Einnahmen nach § 35 Absatz 4 oder § 38 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Absatz 6. | 4. Einnahmen aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis, 5. Einnahmen nach § 57 Absatz 5 oder § 62 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Absatz 6 und 6. Einnahmen aus Zahlungen nach § 17d Absatz 4 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes. |
(4) Ausgaben sind | |
1. Vergütungszahlungen nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 1a. Zahlungen von Prämien nach § 33g oder § 33i oder § 35 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, | 1. finanzielle Förderungen nach den §§ 19, 52, 57 Absatz 1 und den §§ 100 bis 102 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 1a. (aufgehoben) 1b. Zahlungen nach § 57 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, |
2. Rückzahlungen nach Absatz 6, 3. Zahlungen für Zinsen nach Absatz 5, 4. notwendige Kosten für den untertägigen Ausgleich, 5. notwendige Kosten aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis, | |
6. notwendige Kosten für die Erstellung von vortägigen und untertägigen Prognosen sowie 7. notwendige Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines Anlagenregisters, sofern die Übertragungsnetzbetreiber zum Betrieb dieses Anlagenregisters auf Grund einer Verordnung nach § 64e Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verpflichtet worden sind. | 6. notwendige Kosten für die Erstellung von vortägigen und untertägigen Prognosen. |
(5) 1 Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sind zu verzinsen. 2 Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro Interbank Offered Rate-Satzes für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von einem Monat. | |
(6) Entstehen in Folge von Abweichungen zwischen den monatlichen Abschlagszahlungen nach § 37 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Endabrechnung nach § 48 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsansprüche, müssen diese bis zum 30. September des auf die Einspeisung folgenden Jahres ausgeglichen werden. | (6) Entstehen in Folge von Abweichungen zwischen den monatlichen Abschlagszahlungen nach § 60 Absatz 1 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Endabrechnung nach § 73 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsansprüche, müssen diese bis zum 30. September des auf die Einspeisung folgenden Jahres ausgeglichen werden. |
(7) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der Berechnung der EEG-Umlage hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. 2 Sie darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1 Nummer 1 nicht überschreiten. |
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