(1) Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte beim Bundessortenamt folgende Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen:
- 1.
- eine Sortenbezeichnung,
- 2.
- eine Sortenbeschreibung entsprechend den in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Vorschriften,
- 3.
- die Bezeichnung mindestens einer Ursprungsregion,
- 4.
- eine Angabe des Datums
- a)
- der letzten Löschung der Sorte aus der Sortenliste oder dem Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten,
- b)
- des Ablaufs einer Frist nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b,
- c)
- der Beendigung des Sortenschutzes,
- 5.
- eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, dass es sich um eine Sorte handelt, deren Erhaltung als pflanzengenetische Ressource in der Ursprungsregion bedeutsam ist.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Bezeichnungen für eine Sorte zulässig, sofern es sich um historisch bekannte Namen dieser Sorte handelt. Einer Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 5 bedarf es nicht, wenn die Sorte als in ihrem Bestand bedroht gilt. Satz 1 Nummer 3 und 5 gilt nicht für den Antrag auf Zulassung einer Amateursorte.
(2) Für den Antrag und die Angabe der Sortenbezeichnung sind die Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 07.03.2012 BGBl. I S. 451
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2111
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2128