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§ 7 - Erhaltungssortenverordnung (ErhSortV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2107 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Geltung ab 25.07.2009; FNA: 7822-6-39 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 25.07.2009; FNA: 7822-6-39 Sortenschutz, Saatgut
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§ 7 Zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ein Antragsteller kann gegenüber dem Bundessortenamt eine zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut benennen, in der die natürlichen Anbaubedingungen für die Erhaltungssorte vergleichbar mit den Bedingungen der Ursprungsregion sind. Das Bundessortenamt lässt eine zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut nur zu, wenn für die betreffende Erhaltungssorte keine Genehmigung nach § 5 Absatz 3 erteilt worden ist und wenn der Antragsteller anhand einer Bescheinigung der im Ursprungsgebiet zuständigen Behörde nachweist, dass die Erhaltung der Sorte im Ursprungsgebiet sichergestellt ist.
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Zitierungen von § 7 Erhaltungssortenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ErhSortV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErhSortV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ErhSortV Beschränkung des Inverkehrbringens (vom 23.12.2010)
... 3 oder in einer zusätzlichen Region für das Inverkehrbringen von Saatgut nach § 7 in den Verkehr gebracht werden. (7) Wer Saatgut von Erhaltungssorten in den Verkehr ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2111
Artikel 1 7. BSAVfVÄndV
... von Saatgut § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 SaatG und mit § 7 Erhaltungssorten-VO 60 445 Widerruf der Eintragung eines ...
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