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Synopse aller Änderungen der Erhaltungssortenverordnung am 10.01.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Januar 2014 durch Artikel 3 der SaatgRuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ErhSortV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Anforderungen an das Saatgut


(1) Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes darf Saatgut zugelassener Erhaltungssorten ohne Anerkennung in den Verkehr gebracht werden.

(2) Saatgut von Erhaltungssorten darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es

1. von Saatgut abstammt, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung gewonnen worden ist,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. aus Vermehrungsbeständen stammt, deren Standort der Vermehrer vor der Aussaat der für die Ursprungsregion, oder im Falle eines Vermehrungsbestandes in einer Region nach Absatz 3, der für diese Region zuständigen Behörde mitgeteilt hat,

(Text neue Fassung)

2. aus Vermehrungsbeständen stammt, deren Standort der Vermehrer bis zu dem in Anlage 1 der Saatgutverordnung jeweils genannten Termin der für die Ursprungsregion, oder im Falle eines Vermehrungsbestandes in einer Region nach Absatz 3, der für diese Region zuständigen Behörde mitgeteilt hat,

3. mindestens die Voraussetzungen für

a) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C Kleinbuchstabe c, Buchstabe Ca Kleinbuchstabe c und Buchstabe Cb Kleinbuchstabe c jeweils in Verbindung mit den Anhängen I und II der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298) in ihrer jeweils geltenden Fassung,

b) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E Kleinbuchstabe c und Buchstabe G Kleinbuchstabe c jeweils in Verbindung mit den Anhängen I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309) in ihrer jeweils geltenden Fassung,

c) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Kleinbuchstabe iii in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung,

d) Zertifiziertes Pflanzgut nach Artikel 2 Buchstabe c Kleinbuchstabe iii in Verbindung mit den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60) in ihrer jeweils geltenden Fassung,

e) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Kleinbuchstabe iii, Buchstabe g Kleinbuchstabe iii und Buchstabe h Kleinbuchstabe iii jeweils in Verbindung mit den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder

f) Standardsaatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33) in ihrer jeweils geltenden Fassung

erfüllt und

4. in einer der Ursprungsregionen, auf die sich die Sortenzulassung bezieht, erzeugt worden ist.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse einschließlich Amateursorten. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für Saatgut von Amateursorten. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 darf Saatgut einer Erhaltungssorte, außer Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse einschließlich Amateursorten, auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es aus Vermehrungsbeständen erwachsen ist, bei denen die festgestellte Zahl der nicht hinreichend sortenechten oder einer anderen Sorte derselben Art angehörenden Pflanzen den nach dem jeweiligen Anhang I der in Satz 1 Nummer 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erlaubten Wert um nicht mehr als 50 vom Hundert überschritten hat.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 kann das Bundessortenamt das Inverkehrbringen von Saatgut einer Erhaltungssorte, das in einer anderen als der Ursprungsregion erzeugt worden ist, auf Antrag genehmigen, wenn sich die Ursprungsregion oder Teile von ihr auf Grund geologischer oder klimatischer Verhältnisse nicht für die Saatguterzeugung eignen.

(4) Pflanzgut von Erhaltungssorten von Kartoffeln darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Standort der zuständigen Pflanzenschutzdienststelle mindestens drei Monate vor Beginn der Aussaat mitgeteilt worden ist.

(5) § 33 der Pflanzkartoffelverordnung findet auf Erhaltungssorten von Kartoffeln keine Anwendung.



§ 9 Kennzeichnung


Saatgut einer Erhaltungssorte darf nur in Packungen in den Verkehr gebracht werden, auf denen sich ein Herstelleretikett, ein Aufdruck oder ein Stempel mit folgenden Angaben befindet:

1. die Angabe 'EG-Norm',

2. Name und Anschrift der für das Kennzeichnen verantwortlichen Person,

3. das Jahr der Verschließung mit der Angabe 'verschlossen...' oder, außer bei Pflanzkartoffeln, das Jahr der letzten Probenahme zum Zweck der Keimfähigkeitsprüfung mit der Angabe 'beprobt...', § 40 Absatz 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend,

4. Pflanzenart,

vorherige Änderung

5. Sortenbezeichnung der Erhaltungssorte,



5. Sortenbezeichnung der Erhaltungssorte oder Amateursorte,

6. die Angabe 'Erhaltungssorte', bei Erhaltungssorten von Gemüse die Angabe 'Standardsaatgut einer Erhaltungssorte', bei Amateursorten die Angabe 'Standardsaatgut einer Amateursorte',

7. Ursprungsregion, außer bei Amateursorten,

8. im Falle von Saatgut, dessen Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 3 genehmigt worden ist, die Angabe der Region der Saatguterzeugung,

9. Bezugsnummer der Partie, vergeben durch die für die Kennzeichnung verantwortliche Person,

10. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder, außer bei Pflanzkartoffeln, die angegebene Anzahl der Samen,

11. bei Angaben des Gewichtes und im Falle der Verwendung von granulierten Pflanzenschutzmitteln, Granulierungsstoffen oder anderen festen Zusätzen, die Art des Zusatzstoffes und das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht des reinen Saatgutes und dem Gesamtgewicht der Packung; dies gilt nicht für Pflanzkartoffeln.