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Anlage 1 - Datenerhebungsverordnung 2020 (DEV 2020)
V. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2118 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 129 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 25.07.2009; FNA: 2129-40-3 Umweltschutz
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Geltung ab 25.07.2009; FNA: 2129-40-3 Umweltschutz
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Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 4 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6) Privilegierte Flüge
Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
- 1.
- Flüge, die ausschließlich durchgeführt werden, um folgende Personen in offizieller Mission zu befördern:
- a)
- regierende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörigen,
- b)
- Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörende Ministerinnen und Minister
- 2.
- Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;
- 3.
- Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;
- 4.
- Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne der §§ 28 und 31 bis 34 der Luftverkehrs-Ordnung durchgeführt werden;
- 5.
- Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;
- 6.
- Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;
- 7.
- Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung dienen, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt;
- 8.
- Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5.700 Kilogramm;
- 9.
- Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30.000 Sitzplätzen pro Jahr sowie
- 10.
- Flüge nach § 1 Absatz 2, die nicht bereits von den Nummern 1 bis 9 erfasst sind und von einem Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert (gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber), sofern dieser Betreiber entweder
- a)
- weniger als 243 solcher Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen durchführt oder
- b)
- die jährlichen Gesamtemissionen solcher Flüge dieses Luftfahrzeugbetreibers weniger als 10.000 Tonnen betragen;
Zitierungen von Anlage 1 DEV 2020
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 DEV 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DEV 2020 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 DEV 2020 Anwendungsbereich (vom 28.07.2011)
... (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) besitzen und nicht nur privilegierte Flüge nach Anlage 1 durchführen. Ist ein Luftfahrzeugbetreiber nach Satz 1 Nummer 1 der Bundesrepublik ...
§ 4 DEV 2020 Ermittlung von Emissionsdaten, Berichterstattung sowie Erstellung des Überwachungsplans (vom 27.06.2020)
... Die Pflicht nach Satz 1 umfasst nicht die Emissionen privilegierter Flüge nach Anlage 1 . (6) Sofern ein Luftfahrzeugbetreiber erst nach dem 25. Juli 2009 dem Anwendungsbereich ...
§ 5 DEV 2020 Ermittlung von Flugstrecke und Nutzlast, Berichterstattung sowie Erstellung des Überwachungsplans
... seine Luftverkehrstätigkeit, soweit sie nicht unter die privilegierten Flüge nach Anlage 1 fällt, in dem Kalenderjahr 2010 zurückgelegte Flugstrecke und die in diesem Jahr ...
§ 6 DEV 2020 Befreiung für gelistete Luftfahrzeugbetreiber mit privilegierten Flügen
... 1. der Luftfahrzeugbetreiber im Kalenderjahr 2008 nur privilegierte Flüge nach Anlage 1 durchgeführt hat oder 2. zu erwarten ist, dass der Luftfahrzeugbetreiber in den ... in den Kalenderjahren 2010 oder 2011 nur privilegierte Flüge nach Anlage 1 durchführen wird; die Befreiung gilt für das Kalenderjahr, für das zu erwarten ist, ... anzugeben, auf deren Grundlage zu erwarten ist, dass er nur privilegierte Flüge nach Anlage 1 durchführen wird. (3) Die Befreiung erlischt, wenn der Luftfahrzeugbetreiber in ... für das die Befreiung erteilt wurde, auch Flüge durchführt, die nicht nach Anlage 1 privilegiert sind. In diesem Fall beziehen sich die Ermittlungs- und Berichtspflichten nach § ...
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