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Anlage 2 - Datenerhebungsverordnung 2020 (DEV 2020)
V. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2118 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 129 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 25.07.2009; FNA: 2129-40-3 Umweltschutz
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Geltung ab 25.07.2009; FNA: 2129-40-3 Umweltschutz
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Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 3 bis 8) Ermittlung und Berichterstattung von perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFC)
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Teil 1 Bestimmung der Emissionen von Tetrafluormethan (CF4)
- 1.
- Die Gesamtemissionen von Tetrafluormethan sind nach Formel 1 zu bestimmen. Dabei sind die für jede Anlage zelltypspezifisch ermittelten Emissionsmengen ECF4,i in Abhängigkeit von der Prozessführung entweder nach Formel 2 oder nach Formel 3 zu bestimmen. Für die im Rahmen der Ermittlung der Emissionsmengen notwendigen Angaben zur Produktionsmenge in Tonnen Aluminium gilt § 10 Absatz 1 und 2 der Zuteilungsverordnung 2012 entsprechend.
- 2.
- Wurde in einem Berichtsjahr nach einem anerkannten Messverfahren ein Steigungskoeffizient für einen Zelltyp ermittelt, der höchstens eine Ungenauigkeit von 15 Prozent aufweist, ist dieser Steigungskoeffizient in Formel 2 für das betreffende Berichtsjahr und den betreffenden Zelltyp zu verwenden. Sofern nicht in jedem Jahr des Zeitraums 2005 bis 2008 eine solche Ermittlung stattfand, kann für einen Zelltyp ein Steigungskoeffizient aus einem anderen Berichtsjahr angesetzt werden, vorausgesetzt es liegt höchstens eine Ungenauigkeit von 15 Prozent vor. Sofern bei einer Ermittlung nach Satz 1 und 2 die Ungenauigkeit eines ermittelten Steigungskoeffizienten höher ist als 15 Prozent oder sofern in keinem Jahr des Zeitraums 2005 bis 2008 ein Steigungskoeffizient nach einem anerkannten Messverfahren für einen betreffenden Zelltyp ermittelt wurde, ist für das Jahr 2009 ein Steigungskoeffizient nach einem anerkannten Messverfahren für jeden Zelltyp zu bestimmen und auf alle Jahre der Datenmitteilung anzuwenden. Wenn infolge von Betriebsunterbrechungen, Prozessstörungen oder aus anderen technischen Gründen im Jahr 2009 bei der Bestimmung eines Steigungskoeffizienten die Ungenauigkeit von 15 Prozent überschritten wird, ist der jeweilige Standardfaktor aus der Tabelle in Teil 3 zu verwenden. Die Anwendung eines Standardfaktors ist zu begründen.
- 3.
- Für die in Formel 3 anzusetzenden Überspannungskoeffizienten gelten die Anforderungen nach Nummer 2 entsprechend.
Teil 2 Bestimmung der Emissionen von Hexafluorethan (C2F6)
- 1.
- Die Gesamtemissionen von Hexafluorethan sind nach Formel 4 zu bestimmen. Dabei sind die zelltypbezogenen Emissionsmengen von C2F6 anhand von Formel 5 zu bestimmen.
- 2.
- Für den Gewichtungsfaktor können die Standardfaktoren aus Spalte 4 der Tabelle in Teil 3 verwendet werden. Im Fall einer Messung gelten die Anforderungen unter Teil 1 Nummer 2 entsprechend.
Teil 3 Formeln und Tabelle
Formel 1 (Gesamtemissionen von CF4)
mit
- i Index für den Zelltyp
EMISCF4 Gesamtemissionsmenge von CF4 in kg CF4
ECF4,i Emissionsmenge von CF4 in kg CF4 je Zelltyp i
ECF4,i = SCF4,i * AEMi * MPi
mit
- ECF4,i Emissionsmenge CF4 für Zelltyp i in kg CF4
SCF4,i Steigungskoeffizient für Zelltyp i in (kg CF4 / Tonne Al) / (AE-Min / Zelltag)
AEMi Dauer des Anodeneffekts für Zelltyp i je Zelltag in AE-Min / Zelltag
MPi Produktionsmenge in Tonnen Al für Zelltyp i
ECF4,i = OVCi * AEOi * MPi / CEi * 100 %
mit
- ECF4,i Emissionsmenge CF4 für Zelltyp i in kg CF4
OVCi Überspannungskoeffizient für Zelltyp i in (kg CF4 / Tonne Al) / mV
AEOi Anodeneffekt-Überspannung von Zelltyp i in mV
CEi Stromeffizienz je Zelltyp der Aluminiumproduktion in Prozent (z. B. 95 %)
MPi Produktionsmenge in Tonnen Al für Zelltyp i
mit
- i Index für den Zelltyp
EMISC2F6 Gesamtemissionsmenge von C2F6 in kg C2F6
EC2F6,i Emissionsmenge von C2F6 je Zelltyp i
EC2F6,i = ECF4,i * FC2F6/CF4,i
mit
- EC2F6,i Emissionsmenge C2F6 für Zelltyp i gemessen in kg C2F6
ECF4,i Emissionsmenge CF4 für Zelltyp i gemessen in kg CF4
FC2F6/CF4,i Gewichtungsfaktor, welcher das Verhältnis von EC2F6 zu ECF4 in kg C2F6 / kg CF4 für Zelltyp i angibt
Tabelle
Zelltyp | Standardfaktor Steigungs- koeffizient (SCF4,i) | Standardfaktor Überspannungs- koeffizient (OVCi) | Standardfaktor Gewichtungs- faktor (FC2F6/CF4,i) |
Mittenbedienter Ofen mit vorgebrannten Anoden | 0,143 | 1,16 | 0,121 |
Seitenbedienter Ofen mit vorgebrannten Anoden | 0,272 | 3,65 | 0,252 |
Søderberg-Zelle mit vertikaler Anodenanordnung | 0,092 | n.r. 1) | 0,053 |
Søderberg-Zelle mit horizontaler Anodenanordnung | 0,099 | n.r. 1) | 0,085 |
- 1)
- n.r. = nicht relevant
Zitierungen von Anlage 2 DEV 2020
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 DEV 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DEV 2020 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 DEV 2020 Besondere Anforderungen an die Ermittlung und Mitteilung von perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFC)
... Unter den perfluorierten Kohlenwasserstoffen sind Tetrafluormethan und Hexafluorethan nach Anlage 2 zu ermitteln und die Emissionsmengen für jedes Jahr der Kalenderjahre 2005 bis 2008 ... sowie das Datum der Bestimmung bei Erfassung nach Formel 2 gemäß Anlage 2 ; 4. die Dauer des Anodeneffekts bei Erfassung nach Formel 2 gemäß Anlage 2; ... 2; 4. die Dauer des Anodeneffekts bei Erfassung nach Formel 2 gemäß Anlage 2 ; die Methode der Erfassung der Anodeneffekt-Dauer ist zu beschreiben; 5. die ... sowie das Datum der Bestimmung bei Erfassung nach Formel 3 gemäß Anlage 2 ; 6. die Werte der Anodeneffekt-Überspannung bei Erfassung nach Formel 3 ... die Werte der Anodeneffekt-Überspannung bei Erfassung nach Formel 3 gemäß Anlage 2 ; die Methode der Erfassung der Überspannung ist zu beschreiben; 7. die ... die Stromeffizienz bei der Aluminiumproduktion bei Erfassung nach Formel 3 gemäß Anlage 2 ; die Methode der Erfassung der Stromeffizienz ist zu beschreiben; 8. die bei der ...
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