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Änderung § 11 DEV 2020 vom 16.11.2010

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§ 11 DEV 2020 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2010 geltenden Fassung
§ 11 DEV 2020 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Prüfung


(1) Die Berichte nach den §§ 4 und 5 sowie die Datenmitteilungen nach den §§ 7 bis 9 müssen vor ihrer Abgabe von einer durch die zuständige Behörde bekannt gegebenen sachverständigen Stelle geprüft werden. Die Anforderungen nach Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG gelten entsprechend.

(2) Bei der Prüfung der Datenmitteilungen von Verantwortlichen für eine weitere Tätigkeit bei Anlagen mit Kohlendioxid-Emissionen von durchschnittlich weniger als 25.000 Tonnen pro Jahr in den Kalenderjahren 2005 bis 2008 kann die sachverständige Stelle auf eine Besichtigung der Anlage vor Ort verzichten.

(Text alte Fassung)

(3) Die zuständige Behörde macht die sachverständigen Stellen entsprechend den Vorgaben des § 5 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bekannt.

(Text neue Fassung)

(3) Die zuständige Behörde macht die sachverständigen Stellen entsprechend den Vorgaben des § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bekannt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)