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Änderung § 11 DEV 2020 vom 16.11.2010
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§ 11 DEV 2020 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.11.2010 geltenden Fassung | § 11 DEV 2020 n.F. (neue Fassung) in der am 16.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Prüfung | |
(1) Die Berichte nach den §§ 4 und 5 sowie die Datenmitteilungen nach den §§ 7 bis 9 müssen vor ihrer Abgabe von einer durch die zuständige Behörde bekannt gegebenen sachverständigen Stelle geprüft werden. Die Anforderungen nach Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG gelten entsprechend. (2) Bei der Prüfung der Datenmitteilungen von Verantwortlichen für eine weitere Tätigkeit bei Anlagen mit Kohlendioxid-Emissionen von durchschnittlich weniger als 25.000 Tonnen pro Jahr in den Kalenderjahren 2005 bis 2008 kann die sachverständige Stelle auf eine Besichtigung der Anlage vor Ort verzichten. | |
(Text alte Fassung) (3) Die zuständige Behörde macht die sachverständigen Stellen entsprechend den Vorgaben des § 5 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bekannt. | (Text neue Fassung) (3) Die zuständige Behörde macht die sachverständigen Stellen entsprechend den Vorgaben des § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bekannt. |
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