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Abschnitt 1 - Datenerhebungsverordnung 2020 (DEV 2020)
V. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2118 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 129 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 25.07.2009; FNA: 2129-40-3 Umweltschutz
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Geltung ab 25.07.2009; FNA: 2129-40-3 Umweltschutz
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten innerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, soweit diese Tätigkeiten nicht von Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, erfasst sind.
(2) Diese Verordnung gilt abweichend von Absatz 1 für Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union befindet, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, die
- 1.
- durch die nach § 27 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, im Bundesanzeiger bekannt gemachte Liste der Kommission nach Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind oder
- 2.
- auf dieser Liste keinem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind, sofern sie eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) besitzen und nicht nur privilegierte Flüge nach Anlage 1 durchführen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Regelbetriebes nach Abschluss des Probebetriebes;
- 2.
- Kapazität: die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr;
- 3.
- Luftfahrzeugbetreiber: natürliche oder juristische Person, die ein Luftfahrzeug zu dem Zeitpunkt betreibt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, der Eigentümer des Luftfahrzeugs;
- 4.
- Luftverkehrstätigkeit: dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterfallende Flüge;
- 5.
- Monitoring-Leitlinien: die Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1), die zuletzt durch die Entscheidung 2009/399/EG (ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 10) geändert worden ist;
- 6.
- Probebetrieb: der zeitweilige Betrieb einer Anlage zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit entsprechend dem vorgesehenen Ablauf der Inbetriebsetzung;
- 7.
- Produktionsmenge: die Menge der pro Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten, bezogen auf die jährliche Nettomenge verkaufsfertiger Produkte;
- 8.
- Überwachungsplan: ein Monitoringkonzept nach Anhang I Abschnitt 4.3. der Monitoring-Leitlinien;
- 9.
- Verantwortlicher für eine weitere Tätigkeit: natürliche oder juristische Person, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine weitere Tätigkeit innehat und dabei die wirtschaftlichen Risiken der Tätigkeit trägt; bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist Verantwortlicher für eine weitere Tätigkeit der Betreiber der Anlage;
- 10.
- weitere Tätigkeit: Tätigkeit im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG in ortsfesten Anlagen, soweit die Tätigkeit nicht oder nicht in diesem Umfang in Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, aufgeführt ist und soweit es sich nicht um eine Luftverkehrstätigkeit handelt.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen aus Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 bis 5 der Monitoring-Leitlinien.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Ermittlung von Daten und deren Berichterstattung
(1) Luftfahrzeugbetreiber sowie Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit sind verpflichtet, Daten und Informationen nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung zu ermitteln und mitzuteilen. Soweit die Vorschriften dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen enthalten, müssen die Daten entsprechend den Anforderungen der Monitoring-Leitlinien ermittelt und berichtet werden.
(2) Soweit Angaben die Durchführung von Berechnungen oder von Messungen voraussetzen, sind der Luftfahrzeugbetreiber sowie der Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit verpflichtet, die angewandte Berechnungs- und Messmethode zu erläutern und die Ableitung der Angaben nachvollziehbar darzustellen. Die zugrunde liegenden Einzelnachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
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